… bAVs aus Entgeltumwandlung sind schon seit 2019 bezuschussungspflichtig (15% auf den Entgeltumwandlungsbetrag).
Nun erweitert sich diese gesetzliche Pflicht für die Arbeitgeber. Die Übergangsfrist gemäß § 26a BetrAVG läuft mit dem 31.12.2021 ab.
Dies bedeutet, dass erst mal alle bestehenden Entgeltumwandlungsvereinbarungen aus den Jahren vor 2019 zwischen AG und AN entsprechend angepasst werden müssen.
Weitere Prozesse in der Abfolge sind opportun: